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JÖRG KASCHPER

Rechtsanwalt

Nachfolgeplanung

Artikel in RNZ vom 29.05.2013

Behinderte oder verschuldete Kinder als Erben

 

Wer behinderte Kinder hat, möchte, dass diese auch nach dem eigenen Tod möglichst umfassend versorgt sind und den gesunden Kindern möglichst gleichgestellt werden. Gleichzeitig besteht jedoch die Sorge, dass von dritter Seite auf das Familienvermögen zugegriffen oder das behinderte Kind nach Aufbrauchen des ererbten Vermögens zum Sozialfall wird. Viele Erblasser haben die Befürchtung, dass das mühsam erwirtschaftete Eigenheim dadurch für die Nachkommen verloren geht.

Eine ähnliche Situation besteht bei verschuldeten Kindern. Diese sollen zwar auch den anderen Kindern gleichgestellt werden, es droht jedoch der Zugriff von Gläubigern auf die Erbschaft. Das lange angesparte Familienvermögen könnte so von Dritten gepfändet werden und für die Nachkommen verloren sein.

In diesen Fällen sind eine Vorsorgeplanung und eine geschickte testamentarische Regelung notwendig. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Testament zugunsten benachteiligten oder überschuldeten Kindern zu gestalten. Ein probates Mittel ist die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft, kombiniert mit einer Testamentsvollstreckung. Eine derartige Gestaltung schützt den Nachlass vor dem Zugriff von dritter Seite. Eine professionelle anwaltliche Beratung und präzise Gestaltung sind hierbei jedoch unerlässlich.